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mit Beginn des Monats September treten einige rechtliche Neuerungen in Kraft, die auch Auswirkungen auf den Bereich der Amateurmusik haben und insbesondere für viele unserer Vereine relevant sind.

Im Folgenden möchten wir Sie über einige wichtige Aspekte informieren.  (Auszug aus dem Newsletter der BDMV )

 

  1. Wegfall der Corona-Sonderregelungen

 

Zum 1. September 2022 enden die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat in der Rubrik #DSEErechtstipp viele nützliche Informationen zusammengestellt, inwiefern für Vereine unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Hintergrund: Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – auch Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts vorgenommen. Das Gesetz sollte es Vereinen erleichtern, ihre Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Diese Regelungen laufen zum 1. September 2022 aus. Mehr erfahren

 

  1. Verein als Arbeitgeber: Mindestlohnerhöhung beachten

Vereine und Verbände konzentrieren sich für die Gehalts- und Vergütungsabrechnungen meist bereits auf den September/Oktober 2022, denn da kommt u. a. die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bei den Minijobs auf 520,- EUR, zudem im September 2022 bereits der erforderliche richtige Umgang mit der Energiepreispauschale von 300 Euro gerade bei Lohnabrechnungen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die erhöhte Mindestlohngrenze von 10,45 Euro. Dies zumindest noch bis zum 01. 10.2022. Ab dann gilt die neue gesetzlich festgelegte 12 Euro-Stundenlohngrenze.

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  1. Rechtsprechung: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaligen Aufträgen

Diese neue Entscheidung des Bundessozialgerichts kann gerade für viele Vereine Bedeutung haben. Denn oft werden nur einmalig im Jahr bestimmte Aufträge an Selbständige oder Einzelpersonen vergeben. Bislang gab es nur die Regelung, dass bei gezahlten Honoraren für abgabenpflichtige Vorgänge eine Freigrenze von 450,- EUR im Jahr insgesamt gilt. Das BSG entschied nun höchstrichterlich, dass bei einmaligen künstlerischen oder publizistischen Aufträgen diese Freigrenze nicht gilt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 KSVG mit der 450 Euro-Vorgabe greift nur, wenn sich das Jahr über eine Regelmäßigkeit von erteilten Aufträgen und damit Dauerhaftigkeit feststellen lässt.

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